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Grundsätzliches zum Erbrecht
Wir weisen darauf hin, dass sich die gesetzlichen Grundlagen
ändern können. Für die Aktualität können wir daher keine
Gewähr übernehmen.
Erbrecht
Die Erbfallregelung kann zu Lebzeiten des Erblassers
entweder in einer testamentarischen Verfügung individuell
bestimmt werden, oder sie erfolgt nach der gesetzlichen
Erbfolge.
Bei der gesetzlichen Erbfolge überlässt man die Aufteilung
des Nachlasses den Regelungen des Gesetzgebers. Diese
Regelung lässt sich nur teilweise per Testament außer Kraft
setzen. Ein Testament ist immer sinnvoll, z. B. wenn die
gesetzliche Erbfolge nicht den Vorstellungen des Erblassers
entspricht, wenn Grundbesitz oder größere Vermögenswerte
vorhanden sind oder die Erben nicht sofort darüber verfügen
sollen. Ein Testament muss bestimmte Kriterien erfüllen, um
als solches rechtswirksam zu sein.
Als Erbe stellt sich die Frage, ob man den Nachlass annimmt.
Wenn dieser überschuldet ist, muss man auch die
Verbindlichkeiten erben. Mit der Kenntnis von der Erbschaft
und dem Grund, d. h. ob testamentarischer oder gesetzlicher
Erbe, beginnt die sechswöchige Ausschlagungsfrist.
Anwaltlicher Ratschlag empfiehlt sich.
Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge
bestimmt die Erben aus dem Kreis der Verwandten des
Erblassers. Verwandt ist mit dem Erblasser jeder, der von
ihm (Kinder, Enkel, Urenkel usw.) oder von derselben dritten
Person abstammt (Eltern, Großeltern, Geschwister, Onkel,
Neffe usw.). Die Verwandten werden in Erbenordnungen
eingeteilt. Das Gesetz unterscheidet folgende Ordnungen
(Bezeichnung der Verwandtschaft im Beispiel immer aus der
Sicht des Erblassers):
- Ordnung:
Abkömmlinge des Erblassers (sämtliche vom Erblasser
abstammende Personen, also Kinder, einschließlich
der nichtehelichen und der adoptierten Kinder, Enkel,
Urenkel etc.), § 1924
BGB
- Ordnung:
Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Vater,
Mutter, Bruder, Schwester, Neffe, Nichte, Großneffe,
Großnichte usw.), § 1925
BGB
- Ordnung: Großeltern
des Erblassers und deren Abkömmlinge (Großvater,
Großmutter, Onkel, Tante, Cousin, Cousine usw.),
§ 1926 BGB
- Ordnung: Urgroßeltern
des Erblassers und deren Abkömmlinge (Urgroßvater,
Urgroßmutter, Großonkel, Großtante usw.),
§ 1928 BGB
- und fernere Ordnungen:
entferntere Voreltern des Erblassers und deren
Abkömmlinge, § 1929
BGB
Grundlegend ist nach dieser
formalen Unterscheidung jetzt das Ordnungssystem. Danach ist
ein Verwandter nicht zur Erbfolge berufen, wenn ein
Verwandter der vorhergehenden Ordnung vorhanden ist (§ 1930
BGB). Also schließt beispielsweise ein Kind (1. Ordnung)
alle anderen Verwandten aus.
Erbschaftssteuer
Bitte beachten Sie den gesonderten Artikel zu diesem Thema!
Um späteren, strittigen Auseinandersetzungen der Erben
vorzubeugen, ist es ratsam, einen Rechtsanwalt und/ oder
einen Notar in Anspruch zu nehmen. Wegen möglicher
steuerlicher Aspekte kann auch das Hinzuziehen eines
Steuerberaters sinnvoll sein.
Hinterbliebenenrente
Witwen-, Witwer- bzw. Waisenrenten sollen die finanziellen
Einbußen mildern, die durch den Tod eines Versicherten der
gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) für die
Hinterbliebenen meist entstehen. Die Todesursache ist
hierbei grundsätzliche ohne Bedeutung. Jedoch müssen
sogenannte „allgemeine Wartezeiten“ erfüllt werden – d. h.
mindestens fünf Jahre Beitragszahlung in die GRV.
Hinterbliebenenrente kann auch dann beantragt werden, wenn
der Versicherte verschollen ist und die Umstände seinen Tod
wahrscheinlich machen.
Ein Antrag auf Hinterbliebenenrente kann auf jeden Fall
gestellt werden. Dazu werden benötigt: Sterbeurkunde,
Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, Versicherungskarte und,
falls vorhanden, Rentenbescheide. Falls die oder der
Verstorbene eine gesetzliche Rente bezog, kann Antrag auf
Witwen-/Witwer-Vorschusszahlung gestellt werden – der
überlebende bekommt dann drei Monatsrenten der oder des
Verstorbenen auf einmal ausbezahlt. Rentenberechtigt sind:
die Witwe, der Witwer und die Waisen bis zum vollendeten 18.
Lebensjahr. Waisen, die bereits die Volljährigkeit erreicht
haben, bekommen Waisenrente nur unter besonderen
Bedingungen, z. B. wenn sie noch in der Ausbildung stehen
und kein eigenes Einkommen haben.
Erbschaftssteuer
in Arbeit!
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