Grundsätzliches zum Erbrecht
Grundsätzliches zum Erbrecht
Wir weisen darauf hin, dass sich die gesetzlichen Grundlagen ändern können. Für die Aktualität können wir daher keine Gewähr übernehmen.
Erbrecht
Die Erbfallregelung kann zu Lebzeiten des Erblassers entweder in einer testamentarischen Verfügung individuell bestimmt werden, oder sie erfolgt nach der gesetzlichen Erbfolge.
Bei der gesetzlichen Erbfolge überlässt man die Aufteilung des Nachlasses den Regelungen des Gesetzgebers. Diese Regelung lässt sich nur teilweise per Testament außer Kraft setzen. Ein Testament ist immer sinnvoll, z. B. wenn die gesetzliche Erbfolge nicht den Vorstellungen des Erblassers entspricht, wenn Grundbesitz oder größere Vermögenswerte vorhanden sind oder die Erben nicht sofort darüber verfügen sollen. Ein Testament muss bestimmte Kriterien erfüllen, um als solches rechtswirksam zu sein.
Als Erbe stellt sich die Frage, ob man den Nachlass annimmt. Wenn dieser überschuldet ist, muss man auch die Verbindlichkeiten erben. Mit der Kenntnis von der Erbschaft und dem Grund, d. h. ob testamentarischer oder gesetzlicher Erbe, beginnt die sechswöchige Ausschlagungsfrist. Anwaltlicher Ratschlag empfiehlt sich.
Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge bestimmt die Erben aus dem Kreis der Verwandten des Erblassers. Verwandt ist mit dem Erblasser jeder, der von ihm (Kinder, Enkel, Urenkel usw.) oder von derselben dritten Person abstammt (Eltern, Großeltern, Geschwister, Onkel, Neffe usw.). Die Verwandten werden in Erbenordnungen eingeteilt. Das Gesetz unterscheidet folgende Ordnungen (Bezeichnung der Verwandtschaft im Beispiel immer aus der Sicht des Erblassers):
- Erster Ordnung:Abkömmlinge des Erblassers (sämtliche vom Erblasser abstammende Personen, also Kinder, einschließlich der nichtehelichen und der adoptierten Kinder, Enkel, Urenkel etc.), § 1924 BGB
- Zweiter Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Neffe, Nichte, Großneffe, Großnichte usw.), § 1925 BGB
- Dritter Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Großvater, Großmutter, Onkel, Tante, Cousin, Cousine usw.), § 1926 BGB
- Vierter Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Urgroßvater, Urgroßmutter, Großonkel, Großtante usw.), § 1928 BGB
- Fünfte und fernere Ordnungen: entferntere Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, § 1929 BGB
Grundlegend ist nach dieser formalen Unterscheidung jetzt das Ordnungssystem. Danach ist ein Verwandter nicht zur Erbfolge berufen, wenn ein Verwandter der vorhergehenden Ordnung vorhanden ist (§ 1930 BGB). Also schließt beispielsweise ein Kind (1. Ordnung) alle anderen Verwandten aus.
Erbschaftssteuer
Bitte beachten Sie den gesonderten Artikel zu diesem Thema!
Um späteren, strittigen Auseinandersetzungen der Erben vorzubeugen, ist es ratsam, einen Rechtsanwalt und/ oder einen Notar in Anspruch zu nehmen. Wegen möglicher steuerlicher Aspekte kann auch das Hinzuziehen eines Steuerberaters sinnvoll sein.
Hinterbliebenenrente
Witwen-, Witwer- bzw. Waisenrenten sollen die finanziellen Einbußen mildern, die durch den Tod eines Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) für die Hinterbliebenen meist entstehen. Die Todesursache ist hierbei grundsätzliche ohne Bedeutung. Jedoch müssen sogenannte „allgemeine Wartezeiten“ erfüllt werden – d. h. mindestens fünf Jahre Beitragszahlung in die GRV.
Hinterbliebenenrente kann auch dann beantragt werden, wenn der Versicherte verschollen ist und die Umstände seinen Tod wahrscheinlich machen.
Ein Antrag auf Hinterbliebenenrente kann auf jeden Fall gestellt werden. Dazu werden benötigt: Sterbeurkunde, Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, Versicherungskarte und, falls vorhanden, Rentenbescheide. Falls die oder der Verstorbene eine gesetzliche Rente bezog, kann Antrag auf Witwen-/Witwer-Vorschusszahlung gestellt werden – der überlebende bekommt dann drei Monatsrenten der oder des Verstorbenen auf einmal ausbezahlt. Rentenberechtigt sind: die Witwe, der Witwer und die Waisen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Waisen, die bereits die Volljährigkeit erreicht haben, bekommen Waisenrente nur unter besonderen Bedingungen, z. B. wenn sie noch in der Ausbildung stehen und kein eigenes Einkommen haben.
Aktualisiert (Sonntag, den 16. Januar 2011 um 19:13 Uhr)







